Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in den Verlassenschaftsakt kann insbesondere durch die Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen begründet sein. Das rechtliche Interesse kann allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss.
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