Ein verfahrensleitender Beschluss (des Verlassenschaftsgerichts) ist nach § 45 Satz 2 AußStrG nur dann selbständig anfechtbar, wenn das ausdrücklich angeordnet ist.
2 Ob 126/24d
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Ein verfahrensleitender Beschluss (des Verlassenschaftsgerichts) ist nach § 45 Satz 2 AußStrG nur dann selbständig anfechtbar, wenn das ausdrücklich angeordnet ist.
2 Ob 126/24d
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