1. Eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung ist nur unzulässig, wenn eine Partei - trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung - auf der von ihr gewählten Parteienbezeichnung beharrt. Dies liegt jedoch nicht vor, wenn die betroffene Partei, nachdem ihre aktive Sachlegitimation vom Gegner in Zweifel gezogen wurde, die Berichtigung der Parteienbezeichnung zulässt.