1. Die Anrechnung von Schenkungen soll sicherstellen, dass die Pflichtteilsberechtigten so gestellt werden, wie sie stünden, wenn die Schenkung unterblieben wäre. Entscheidend ist deshalb, welchen Wert die Verlassenschaft hätte, wenn die pflichtteilswidrige Schenkung nicht stattgefunden hätte.