Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit oder einer Reallast kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des herrschenden bzw dienenden Grundstücks und nur gegen alle Miteigentümer des dienenden bzw herrschenden Grundstücks gemeinsam verlangt werden. Alle Miteigentümer bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen ist.