Mit dem ErbRÄG 2015 wurde der Kreis der als Testamentszeugen ausgeschlossenen Personen erweitert. Während die meisten genannten Personen durch ihr Verhältnis zum Bedachten klar definiert sind, ist der in § 588 Abs 2 ABGB nunmehr aufgenommene "Machthaber" weniger deutlich abgrenzbar. Da die Hinzuziehung eines befangenen Zeugen (in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl an zeugnisfähigen Testamentszeugen) die Unwirksamkeit der jeweiligen Verfügung nach sich zieht, eröffnet die Mehrdeutigkeit des Begriffs eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Im folgenden Beitrag wird daher der Versuch einer Abgrenzung unternommen und insb der Frage nachgegangen, ob Angehörige rechtsberatender Berufe (und deren Mitarbeiter) nunmehr einem erhöhten Risiko unterliegen, keine tauglichen Testamentszeugen zu sein.