1. Jeder Teilhaber einer Gemeinschaft hat das Recht, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechts bedarf, und kann allein etwa Unterlassungsansprüche erheben.
1. Jeder Teilhaber einer Gemeinschaft hat das Recht, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechts bedarf, und kann allein etwa Unterlassungsansprüche erheben.