1. Die Rsp zur gesetzlichen Stundung (§ 765 Abs 2), wonach (nur) eine Vollstreckungssperre besteht, ist auch auf die letztwillig verfügte Stundung (§ 766 Abs 2) zu übertragen.
1. Die Rsp zur gesetzlichen Stundung (§ 765 Abs 2), wonach (nur) eine Vollstreckungssperre besteht, ist auch auf die letztwillig verfügte Stundung (§ 766 Abs 2) zu übertragen.