1. Der sich auf nicht im Grundbuch eingetragene Superädifikate beziehende Einantwortungsbeschluss ist in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden iSd § 1 Abs 1 Z 2 UHG einzureihen.
2. Wie gegen die Bewilligung der Hinterlegung und gegen eine Ersichtlichmachung steht dem Liegenschaftseigentümer auch gegen die Einreihung kein Rechtsmittel zu.