Die einem Wohnungseigentumsbewerber aus Anlass der nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung an einem bereits bestehenden und bezogenen Gebäude erteilte Zustimmung der Wohnungseigentumsorganisatorin, die vorhandene Elektroheizung durch eine Pelletsheizung zu ersetzen, Kollektoren auf dem Flachdach zu errichten und den als allgemeinen Teil gewidmeten Schutzraum für die Errichtung eines Pelletslagers und zur Unterbringung der technischen Einrichtung zu verwenden, unterliegt auch dann § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002, wenn keine Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 erfolgte.