1. Auch ohne urkundlichen Nachweis einer Rückziehung oder Abweisung der Klage oder der Zustimmung des Gegners kann ein Löschungsbegehren in Bezug auf eine Streitanm in analoger Anwendung des § 65 Abs 1 GBG bewilligt werden, wenn der Zweck der Anm in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bereits erfüllt und/oder die Anm nach dem Grundbuchsstand sinnlos geworden ist.