Der OGH judiziert in stRsp, dass zurückbehaltene Nutzungsrechte des Erblassers an hinzurechenbaren Zuwendungen (§ 781 ABGB) bei der pflichtteilsrechtlichen Bewertung (§ 788 ABGB) unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag untersucht diese Judikaturlinie näher und zeigt daran anknüpfende Folgefragen auf. (FN )
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