Die stRsp qualifiziert Vereinbarungen, die von Brautleuten vor Abschluss der Ehe getroffen werden und die Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten im Fall der Scheidung regeln, als durch die Eheschließung und nachfolgende Scheidung (doppelt) bedingte und gebührenpflichtige Vergleiche iSd § 33 TP 20 GebG 1957. Bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung handelt es sich um die Regelung (zukünftiger) zweifelhafter Rechte mit Streitvermeidungsfunktion, bei der die Ehegatten zu gegenseitigen Zugeständnissen bereit waren. Durch die Ungewissheit allfälliger Ansprüche im Scheidungsfall unterscheidet sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung wesentlich von einem Erb- bzw Pflichtteilsverzichtsvertrag: Anders als die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung sind das gesetzliche Erbrecht und der gesetzliche Anspruch auf den Pflichtteil direkt aus dem Gesetz ableitbar und somit dem Grunde nach nicht zweifelhaft.