Das Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen nach § 27 PSG kann von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden. Antragslegitimiert sind nur Personen, denen ein rechtliches Interesse zukommt. Dazu zählen auch aktuell Begünstigte, denen ein rechtliches Interesse (auch) am Vorhandensein vollständiger Stiftungsorgane zuzuerkennen ist.
6 Ob 196/22z