Nach der jüngsten Rsp des OGH beginnt der Lauf der Verjährungsfrist beim Pflegevermächtnis in analoger Anwendung der Rsp zum Geldpflichtteil erst mit Ablauf eines Jahres ab dem Tod des Erblassers. Der vorliegende Beitrag analysiert diese Rsp im Lichte der Rsp zum Geldpflichtteil und zeigt Unterschiede auf, die eher für eine differenzierte Behandlung sprechen.
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