OGH 2 Ob 239/22v (FN ) setzt die Rechtsprechungslinie zu Formaspekten fremdhändiger Verfügungen (s § 579 ABGB [idF vor ErbRÄG 2015]) fort, die mittlerweile auch unter dem Stichwort "Loseblattproblematik" bekannt ist. Die Entscheidung erging zwar aufgrund des Errichtungszeitpunkts der letztwilligen Verfügung zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. Der OGH betont aber, dass sich durch das ErbRÄG 2015 "die Rechtslage zum hier maßgeblichen Aspekt der Urkundeneinheit ohnehin nicht geändert" hat, womit die Relevanz von 2 Ob 239/22v für das geltende Recht vorgezeichnet ist. Deshalb ist es ratsam, diese Entscheidung auch für letztwillige Verfügungen zu beachten, die nach dem 31. 12. 2016 errichtet wurden (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB).