1. Der Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters steht lediglich dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, den Eltern und volljährigen Kindern der betroffenen Person sowie den in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichneten Personen zu, nicht aber diesem Personenkreis nicht angehörigen Personen.