Nur gravierende Verstöße bewirken die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen. Im vorliegenden Fall können nur aktive Vereinsmitglieder zur Wahl eines Vereinsorgans kandidieren. Die Beurteilung des Vorsitzenden der Generalversammlung, dass ein Wahlvorschlag mit Mitgliedern eines Vereins, der sich im Liquidationsstadium befindet, nichtig ist, stellt keinen gravierenden Verstoß da.
4 Ob 22/23y