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Verstoß gegen die Geschäftsverteilung ist kein "Nichtigkeitsgrund"

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2023/133NZ 2023, 376 - 377 Heft 7 v. 28.7.2023

Der Verstoß gegen die Geschäftsverteilung ist kein Aufhebungsgrund, sondern bleibt wie die örtliche Unzuständigkeit idR sanktionslos.

4 Ob 9/23m

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