Sprechen abseits des isolierten Wortlauts systematische und erläuternde Regelungen des Gesellschaftsvertrags für die Auslegung, der Vertrag habe die Möglichkeit, dass Pflichteinlagen nicht zur Gänze geleistet sein könnten bzw dürften, nicht vorgesehen, und ist ihm keine Differenzierung zwischen "geleisteten" und "nicht geleisteten" Pflichteinlagen zu entnehmen, ist die Beurteilung, es hätte in der Frage der Verlustzuweisung nicht vom dispositiven Recht abgegangen werden sollen, vertretbar.