1. Wurde die Formgültigkeit eines Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines - wenn auch formungültigen - Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die "umgestoßen" werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des (hier maßgeblichen) § 1487 idF vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist.