Teilweise Bestandzinsminderung gem § 1105 ABGB kommt nur bei die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts beeinträchtigenden Einschränkungen durch behördliche Eingriffe wie Begrenzung der zulässigen Kundenzahl und Anordnung einzuhaltender Mindestabstände in Betracht, nicht aber wegen eines pandemiebedingten Umsatzrückgangs als solchem oder bei die Allgemeinheit treffenden, geringfügigeren staatlichen Eingriffen, etwa durch eine Maskenpflicht.