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Keine vollständige Unbrauchbarkeit iSv § 1104 ABGB bei Alternativnutzung des Bestandgegenstands sowie bei Umsatzersatzbezug während pandemiebedingtem Betretungsverbot

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2023/122NZ 2023, 347 - 353 Heft 7 v. 28.7.2023

1. Wurde ein Bestandgegenstand während eines pandemiebedingten Betretungsverbots für andere vom Bestandvertrag gedeckte Zwecke genutzt, so kann unabhängig von der Wirtschaftlichkeit dieser Nutzung nicht vollständige Unbrauchbarkeit iSv § 1104 ABGB angenommen werden.

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