1. Die Rechtspersönlichkeit und damit Parteifähigkeit einer aus dem Firmenbuch gelöschten Gesellschaft besteht fort, solange noch Aktivvermögen vorhanden ist. Die Löschung führt jedoch konstitutiv zum Wegfall der organschaftlichen Vertretungsbefugnisse, sodass zur Herstellung der Verfahrensfähigkeit die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich wird.