1. Eine Kündigung infolge der Weigerung, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, stellt keine Kündigung aufgrund eines verpönten Motivs iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG dar. Es handelt sich hierbei nicht um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, welchen der Arbeitgeber in Zweifel zieht, wenn und weil er ihm die Wahl überlässt, sich impfen zu lassen oder nicht, selbst wenn er ihn im Falle der Weigerung kündigt.