1. Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt im Verlassenschaftsverfahren angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 62 Abs 1 AußStrG nicht in Betracht.
2. Im Verlassenschaftsverfahren liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand vermögensrechtlicher Natur vor. Die Bewertung orientiert sich grundsätzlich an der Höhe der Aktiva und Passiva.