1. Auf die Beurteilung des Rechtsübergangs auf den überlebenden Eigentümerpartner nach § 14 Abs 1 WEG 2002 ist österreichisches Recht anzuwenden. Das ergibt sich bei Unanwendbarkeit der EuErbVO aus dem nationalen Kollisionsrecht, sonst aus § 30 EuErbVO.