Jemand, der nicht zur Wahrung der rechtlichen Interessen aller Insolvenzgläubiger oder des Schuldners berufen ist, kann unmittelbar durch die insolvenzgerichtl Genehmigung eines zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags nur in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt werden. Dem Vorkaufsberechtigten im Insolvenzverfahren kommt insoweit nur ein wirtschaftliches Interesse zu, das seine Rechtsmittellegitimation nicht begründet.