Ist nach der Satzung die Hauptversammlung für die Veräußerung vinkulierter Aktien zustimmungspflichtig, so ist sie es auch für die Nominierung eines Ersatzwerbers gem § 62 Abs 3 letzter Satz AktG und nicht der Vorstand.
6 Ob 108/21g
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Ist nach der Satzung die Hauptversammlung für die Veräußerung vinkulierter Aktien zustimmungspflichtig, so ist sie es auch für die Nominierung eines Ersatzwerbers gem § 62 Abs 3 letzter Satz AktG und nicht der Vorstand.
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