1. Der Erbe hat dem Legatar, dem ein Teil eines Grundstücks vermacht wurde, die nach § 74 GBG erforderlichen Voraussetzungen (Vermessung des Grundstücks, Teilungsplan usw) für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Legatars zu verschaffen.
1. Der Erbe hat dem Legatar, dem ein Teil eines Grundstücks vermacht wurde, die nach § 74 GBG erforderlichen Voraussetzungen (Vermessung des Grundstücks, Teilungsplan usw) für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Legatars zu verschaffen.