1. § 776 Abs 2 ABGB schließt das Recht auf Pflichtteilsminderung aus, wenn der Erblasser den Kontakt grundlos gemieden (Fall 1) oder Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat (Fall 2).
2. Der Ausschluss der Pflichteilsminderung nach § 776 Abs 2 Fall 1 ABGB setzt keinen vorangehenden Kontaktaufnahmeversuch des Pflichtteilsberechtigten voraus.