1. Ein Notariatsakt, mit dem ein - mangels Einhaltung der Notariatsaktsform nichtiger - Kaufvertrag zwischen Ehegatten bekräftigt wird, ist eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners.
2. Im Fall der erfolgreichen Anfechtung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft lebt das im Zuge der Einverleibung gelöschte Belastungs- und Veräußerungsverbot (§ 364c ABGB) zugunsten des Käufers wieder auf.