Wird der Übergabsvertrag über eine landwirtschaftliche Liegenschaft ohne entsprechende Gegenleistung nicht in Form eines Notariatsakts geschlossen, kann der Übernehmer durch wirkliche Übergabe Eigentum an der Liegenschaft erwerben. Eine solche Übergabe ist auch dann anzunehmen, wenn der Geschenkgeber einen vom Schenkungsvertrag verschiedenen und als Übergabe erkennbaren Akt setzt, der nach außen in Erscheinung tritt und geeignet ist, seinem Willen Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus seiner Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen. Hat der Übernehmer ohne Widerspruch des Übergebers umfassende Bautätigkeiten ausgeübt, ein Grundstück als Ersatzaufforstungsfläche abgegeben sowie landwirtschaftlich genutzte Grundstücke verpachtet, ist davon auszugehen, dass der Übergeber, der sich lediglich ein eingeschränktes Wohnrecht vorbehalten hat, die Liegenschaft auch real aus der Hand gegeben hat, sodass eine (nachträgliche) wirkliche Übergabe durch Besitzauflassung erfolgt ist.