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Unterschiedliche Gefahrtragungsregel für Miete und Pacht in § 1105 ABGB nicht verfassungswidrig

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2022/133NZ 2022, 447 - 451 Heft 9 v. 29.9.2022

Die dispositive Regel des § 1105 ABGB, die Mieter und Pächter bei der Gefahrtragung wegen außerordentlicher Zufälle unterschiedlich behandelt, ist nicht verfassungswidrig, sondern liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Auch die unterschiedliche Behandlung kurz- und langfristiger Pachtverträge ist angesichts der unterschiedlichen Möglichkeiten des Risikoausgleichs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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