1. Auf die Erbschaftsschenkung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB anzuwenden. Es bedarf daher zur Gültigkeit eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.
2. Die Frage, ob ein Formmangel durch wirkliche Übergabe des Nachlasses saniert werden kann, bleibt offen.