1. Nach Art 1.1 AVBV iVm Art B.3.1 Besondere Bedingungen fällt eine von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhandtätigkeit (nur) insoweit unter den Versicherungsschutz, als sie im Rahmen eines Anwaltsmandats erfolgt, wenn also zwischen der Treuhandschaft und der berufsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten ein enger innerer Zusammenhang besteht. Ein solcher ist jedenfalls dann gegeben, wenn ein Rechtsanwalt bei der Erfüllung des Treuhandauftrags auch die rechtlichen Interessen des Treugebers wahrzunehmen hat oder diesem gegenüber eine beratende Tätigkeit ausübt.