Die kurze Verjährungsfrist des § 113 Abs 3 UGB ist nicht auf gesellschaftsvertraglich vereinbarte Konventionalstrafen anwendbar.
6 Ob 219/20d
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Die kurze Verjährungsfrist des § 113 Abs 3 UGB ist nicht auf gesellschaftsvertraglich vereinbarte Konventionalstrafen anwendbar.
6 Ob 219/20d
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