1. Im Recht der GmbH machen Einberufungs- und Ankündigungsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar.
2. Die bloße Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses bildet - im Gegensatz zur Nichtigkeit - kein Eintragungshindernis.
1. Im Recht der GmbH machen Einberufungs- und Ankündigungsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar.
2. Die bloße Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses bildet - im Gegensatz zur Nichtigkeit - kein Eintragungshindernis.