Nach § 810 Abs 1 ABGB haben die erbantrittserklärten Erben von Gesetzes wegen ein subjektives Recht auf Benützung und Verwaltung des Nachlasses. Nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass bedürfen auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner gerichtlichen Genehmigung mehr. Anderes gilt nach § 810 Abs 2 ABGB nur für die Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen, sofern diese nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört.