1. Eine Schenkung an ein Enkelkind ist bei der Berechnung des Pflichtteils nach § 783 Abs 1 ABGB unbefristet hinzuzurechnen. Erfolgte die Schenkung vor Kundmachung des ErbRÄG 2015, genießt der Beschenkte keinen Schutz des Vertrauens auf die Geltung der Zweijahresfrist nach § 785 Abs 3 aF.