1. Die Individualzuständigkeit des § 77 Abs 2 JN ist eingeschränkt auf Erbteilungsklagen. Das sind Klagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegt und die auf die Teilung des Nachlassvermögens gerichtet sind, gleichgültig, ob letztere mangels Einigung erst in einer bestimmten Richtung durchgesetzt werden soll oder ein Erbteilungsübereinkommen vorliegt, auf dessen Durchführung die Klage zielt.