1. Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das Inventar als solches oder die dabei vorgenommene Bewertung zu überprüfen.
1. Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das Inventar als solches oder die dabei vorgenommene Bewertung zu überprüfen.