1. Grundsätzlich steht jedem Verlassenschaftsgläubiger das Recht zu, die Überlassung an Zahlungs statt und damit auch die in diesem Beschluss erfolgte Art der Aufteilung der vorhandenen Aktiven unter mehreren Gläubigern zu bekämpfen.
1. Grundsätzlich steht jedem Verlassenschaftsgläubiger das Recht zu, die Überlassung an Zahlungs statt und damit auch die in diesem Beschluss erfolgte Art der Aufteilung der vorhandenen Aktiven unter mehreren Gläubigern zu bekämpfen.