Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist schon lange in der Judikatur und Lehre anerkannt. (FN ) Das ErbRÄG 2015 hat eine eigene Norm für Auskünfte über Schenkungen geschaffen und dabei einige Fragen, darunter insb zu den Voraussetzungen des Anspruchs, offen gelassen. In 2 Ob 227/19z (FN ) hat der Fachsenat nun diese Voraussetzungen präzisiert. Der vorliegende Beitrag beleuchtet diese und jene für Auskünfte über das Verlassenschaftsvermögen näher.