Mangels objektiven Verzugs besteht kein Anspruch des Verkäufers auf gesetzliche Verzugszinsen nach § 1333 Abs 1 ABGB, wenn der Käufer seiner vertraglichen Zahlungspflicht fristgerecht durch treuhändigen Erlag des Kaufpreises beim Notar nachkommt und sich lediglich die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer verzögert, mag die Verzögerung auch auf ein pflichtwidriges Verhalten des Käufers zurückzuführen sein. Eine analoge Anwendung des § 1333 Abs 1 ABGB kommt nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt ein allfälliger (verschuldensabhängiger) Anspruch des Verkäufers auf Ersatz seines - konkret nachzuweisenden - Schadens gem §§ 1295 ff ABGB.