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Sanierungstreuhand und Streitgenossenschaft

RechtsprechungFirmenbuch und UnternehmensrechtJudikaturN. N.NZ 2021/42NZ 2021, 144 - 152 Heft 3 v. 31.3.2021

1. Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, wird die Prozesssperre aufgehoben, wodurch der Schuldner wieder prozessfähig wird.

2. Wird über die Nichtigkeit eines Vertrags abgesprochen, bilden sämtliche Vertragsparteien grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft. Eine einheitliche Streitpartei liegt dann vor, wenn sich die Urteilswirkungen auf sämtliche Streitgenossen beziehen.

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