Eine Schenkung ist nach § 783 ABGB unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Geschenknehmer sowohl im Schenkungs- als auch Todeszeitpunkt abstrakt pflichtteilsberechtigt gewesen ist.
2 Ob 106/20g
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Eine Schenkung ist nach § 783 ABGB unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Geschenknehmer sowohl im Schenkungs- als auch Todeszeitpunkt abstrakt pflichtteilsberechtigt gewesen ist.
2 Ob 106/20g
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