1. Das iSd § 364c ABGB begründete Veräußerungs- und Belastungsverbot ist grds ein obligatorisches Rechtsverhältnis. Die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd § 308 ABGB, § 9 GBG.