Für Kuratoren wurde mit § 283 ABGB eine seit dem 1. 7. 2018 in Kraft getretene eigene Entlohnungsbestimmung geschaffen, die ihre Ansprüche auf Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz regelt. Der Beitrag bietet einen Überblick über die Bemessung und Geltendmachung der Entschädigung nach § 283 Abs 1 und 2 ABGB. Aufgrund chronischer Publikationsdefizite einschlägiger Judikatur haben die Autoren alle Landesgerichte Österreichs um Zusendung anonymisierter Entscheidungen der Rechtsmittelsenate zur Thematik Entschädigung des Verlassenschaftskurators/Erwachsenenvertreters nach 2. ErwSchG ersucht. Dieser Bitte wurde überaus zuvorkommend und unbürokratisch entsprochen. Lediglich zwei Landesgerichte sahen sich unter Hinweis auf organisatorische Gründe außer Stande, das Anliegen zu bearbeiten oder wenigstens an die einzelnen Rechtsmittelsenate weiterzuleiten.