1. Die Unsicherheit von Forderungen entbindet die Gesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses.
2. Aus der Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Forderung in den Jahresabschluss allein lässt sich keine zivilrechtliche Wirkung gegenüber einem Dritten ableiten.