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Zur Aktivierung strittiger Forderungen im Jahresabschluss

RechtsprechungFirmenbuch und UnternehmensrechtJudikaturN. N.NZ 2021/178NZ 2021, 641 Heft 11 v. 12.11.2021

1. Die Unsicherheit von Forderungen entbindet die Gesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses.

2. Aus der Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Forderung in den Jahresabschluss allein lässt sich keine zivilrechtliche Wirkung gegenüber einem Dritten ableiten.

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